Der Bundestag hat am 07.09.2021 im Aufbauhilfegesetz 2021 das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ nochmal bis einschließlich
31.08.2022
verlängert (Art. 15 des Gesetzes).
Nach § 5 Vereine, Parteien und Stiftungen, Abs. 2a ist abweichend des § 36 BGB der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
Die erneute Verlängerung hilft den Vereinen, den Druck der Notwendigkeit einer übereilten Mitgliederversammlung zu nehmen und anstehende Themen in das nächste Jahr zu verlagern und in Ruhe vorzubereiten.
Der Vorstand