1.       Stellen Sie Rundfunkgeräte nur so laut, dass es für Sie selbst zu hören ist. Nicht jedem gefällt die gleiche Musik und nicht jeder ist ein begeisterter Sportfan. Auch im Kleingarten gilt die öffentliche Ruhe ab 22.00 Uhr. Danach im geschlossenen Raum nur mit Zimmerlautstärke.

2.       Folgende Ruhezeiten sind vom 01.04. bis 30.09. jeden Jahres einzuhalten:

Montag bis Freitag: von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

sowie ab 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr des Folgetages

Samstag: ab 17.00 Uhr

Sonn- und Feiertage: ganztägig

Während der Ruhezeiten sind Arbeiten mit Elektromotor betriebenen Gartengeräten nicht gestattet. Die Benutzung von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren ist in Einzelgärten grundsätzlich verboten.

3.       In der Zeit vom 01.10. bis 31.03. jeden Jahres entfallen die unter Punkt 2 benannten Ruhezeiten, außer an Sonn- und Feiertagen, hier gelten die Ruhezeiten nach wie vor ganztägig.