Monat: Juni 2020

GARTENBEGEHUNGEN

Der Vorstand nimmt in diesem Jahr die Gartenbegehungen wieder auf!
Gemeinsam mit den Kolonieleitungen werden wir nach und nach die Gärten begutachten, ggf. Missstände dokumentieren und Fristen zur Beseitigung vereinbaren.

Los geht es am FREITAG, 03. Juli ab 10 Uhr in der Kolonie „Im Paradies“

Die Termine für die weiteren Kolonien geben wir hier und in den Aushangkästen in Kürze bekannt.

Hinweis: Umzug/Adressänderungen

Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,

aus aktuellem Anlass möchten wir euch bitten, bei einem Umzug unbedingt eure neuen Adressdaten an das Vereinsbüro zu melden, um Rückläufer zu vermeiden!

Vielen Dank und viele Grüße

Der Vorstand

AKTUELL! Feuerbrand

Liebe Gartenfreunde, uns wurde ein Befall von Feuerbrand im Verein gemeldet! Diese Pflanzenkrankheit ist MELDEPFLICHTIG!

Ein Informationsblatt der Landwirtschaftskammer haben wir HIER für euch zum Download bereitgestellt!

Haltet die Augen offen!

Information des Bezirksverbandes zu Pools in Kleingärten

Das Präsidium informiert
Swimmingpools in Kleingärten – Was ist erlaubt?
Wiederholt wird an die Geschäftsstelle des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e.V. – das sehr warme Wetter im Juli und August dieses Jahres trägt ein Übriges dazu bei – die Frage herangetragen, welche „Swimmingpools“ denn nun erlaubt seien und welche nicht (mehr). Das Pachtverhältnis und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Kleingartenpächter beurteilt sich zunächst einmal nach dem Pachtvertrag. Aus diesem ergibt sich, dass für das Pachtverhältnis die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenordnung der Landeshauptstadt Hannover, die Bewertungsrichtlinien, die Baurichtlinie für Kleingartenlauben und die Beschlüsse des Verbandstages gelten. Das Bundeskleingartengesetz gibt insoweit den Rahmen vor.
Danach handelt es sich bei einem Kleingarten um einen Garten, der kleingärtnerisch genutzt werden soll, d. h., bei dem neben dem Anbau von Obst und Gemüse auch ein gewisses Maß an Erholungsfläche zulässig ist. Welches Maß das ist, bestimmt das Gesetz nicht. Dies wurde in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte herausgearbeitet: So steht die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen im Vordergrund und die Nutzung als Freizeit- und Erholungsfläche darf allenfalls 1/3 der Gartenfläche ausmachen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass, wenn bereits vor dem Aufstellen eines Swimmingpools wenig Anbaufläche vorhanden war und diese durch die Aufstellung eines entsprechend großen Pools weiter minimiert wird, der Charakter eines „Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“ verloren gehen kann. Ein solches Maß an extensiver Freizeitnutzung ist mithin per se unzulässig – egal ob dies durch das Aufstellen eines Swimmingpools erreicht wird oder durch andere „Erholungsoasen“, wie etwa Trampoline etc. Sollte keine kleingärtnerische Nutzung stattfinden, stellt dies einen Verstoß gegen den Pachtvertrag und gegen das Bundeskleingartengesetz
(dort § 9 Abs. 1 Nr. 1) dar, der zur Abmahnung und Kündigung führen kann.
Weiterhin bestimmt die Gartenordnung der Landeshauptstadt Hannover unter Ziffer 5, dass bauliche Anlagen unter dem Genehmigungs-erfordernis des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e.V. stehen.
Explizit werden Schwimmbecken in Ziffer 5.3 der Gartenordnung der
Landeshauptstadt Hannover als unzulässig erachtet, wobei die Gartenordnung hier wohl von echten Baulichkeiten ausgeht, d. h. von Objekten, die mit einem gewissen Substanzeingriff im Kleingarten errichtet werden. Gemauerte Schwimmbecken sind somit nicht genehmigungsfähig, weil aufgrund der vorzitierten Vorschrift verboten.
Hier spielt es keine Rolle, wie groß sie sind. Im Übrigen dürfte ein- leuchten, dass auch diese die kleingärtnerische Nutzbarkeit der Parzelle weiter einschränken.
Insoweit kann die „Richtlinie für die Errichtung von baulichen Anlagen in Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hannover“ keine Regelung zu Schwimmbecken enthalten, denn diese sind ja per se schon aufgrund der vorzitierten Vorschrift in der Gartenordnung unzulässig.
Anzutreffen sind in Kleingartenanlagen „lose“ Baulichkeiten, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind (kein Fundament etc.). Hierbei handelt es sich um Schwimmbecken mit teilweise Durchmessern von über 4,00 m, die im Frühsommer aufgestellt und bis in den Herbst hinein an einem Fleck verharren. Teilweise haben diese eine Randhöhe von bis zu 1,50 m und fassen dementsprechend viel Wasser.
Damit das Wasser nicht durch Keime belastet wird, fügen die Nutzer dieser Becken entsprechende Mittel hinzu. Am Ende der „Saison“ wird das Wasser abgelassen und versickert im Kleingarten. Hierbei begegnen derartige Konstruktionen neben der Frage, ob bei solcher Größe überhaupt noch eine kleingärtnerische Nutzung zulässig ist, Bedenken aufgrund Ziffer 5.7 und 5.8 der Gartenordnung der Landeshauptstadt
Hannover, ebenso wie Ziffer 8.3., 8.4 und Ziffer 4.2, 3. Absatz.
Letzterer bestimmt, dass das Verwenden von chemischen Mitteln nicht gestattet ist.
Dass die in die Pools zur Beseitigung von Keimen eingebrachten Mittel darunter fallen, dürfte klar sein, denn immerhin müssen sie ja geeignet sein, Keime abzutöten.
Die Ziffern 5.7 und 5.8 regeln grundsätzlich die Zulässigkeit von Wasserbehältern und Zierteichen. Aus ihnen ergibt sich, dass solche jedenfalls nur dann zulässig sind, wenn sie vom Grundwasser getrennt bewirtschaftet werden. Bei einer Versickerung aus einem Aufstellpool bei Saisonende ist dies sicher nicht zu erwarten.
Die Ziffer 8.3 regelt die Beseitigung von Abwasser. Hierbei darf es nicht zur Verunreinigung des Grundwassers kommen. Auch dies dürfte Poolbesitzer vor ein unlösbares Problem stellen, wenn sie erst einmal Chlortabletten in ihren Pool geworfen haben. Daneben wurde vermehrt gerade bei großen Pools beobachtet, dass diese zu einem beliebten „Tummelplatz“ werden. Dies ist grundsätzlich eine schöne Sache, jedoch kann es auch dazu führen, dass sich Nachbarn durch das Schwimm- vergnügen im nebenan liegenden Garten derart gestört fühlen, dass es hier zu Verstößen kommt, die die Gartenordnung unter Ziffer 9.2 2. Absatz regelt:
„Ruhestörungen… sind untersagt und können zur Anzeige gebracht werden“.
Um es kurz zu machen: Jedem Gartenbesitzer sei ein Planschbecken gegönnt, dass sich seine Kinder oder Enkel darin im Sommer erfrischen können. Diese (aufblasbaren) Becken mit einem Gesamtdurchmesser von ca. 2 m und einer maximalen Randhöhe von 50 cm sind mit den Vorschriften des Gesetzes und der darauf basierenden Gartenordnung etc. vereinbar. Alles andere stellt in die eine oder andere Richtung einen Verstoß dar, der im Zweifelsfall sogar zur Kündigung des Pacht- verhältnisses führen kann. Wir bitten, dies zu beachten.
Der Vorstand des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e. V.

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén